Präambel
Die
Arbeit des Umweltgartenvereins Neubiberg beruht
darauf, mit Hilfe der Bürgerinnen und Bürger, Vereine
und Organisationen Neubibergs und der umliegenden Gemeinden den
Umweltgarten als naturnahes Ökogelände zu erhalten.
Den Besuchern sollen Kenntnisse über ökologische
Zusammenhänge vermittelt und eine Vorstellung von der Vielfalt
der heimischen Natur nahegebracht werden. Dieses ehrenamtliche
Engagement von Bürgern für Bürger soll
nachhaltig bewahrt und gefördert werden.
§1: Name, Sitz,
Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
"Umweltgartenverein Neubiberg".
- Er hat seinen Sitz in Neubiberg und
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
führt er den Zusatz "e.V."
- Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§2: Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es den Erhalt
des Umweltgartens Neubiberg, als Einrichtung zur Förderung des
Verständnisses für Natur und Umwelt durch aktive
Arbeitsleistung der Mitglieder und finanzielle Förderung im
Einvernehmen mit der Gemeinde Neubiberg zu unterstützen.
- Der Verein erreicht seine Ziele
insbesondere durch:
- Durchführung
umweltpädagogischer Maßnahmen (Führungen,
Lehrgänge bzw. Kurse, Schulprojekte)
- Organisation von Aktionstagen
unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
Neubibergs und der umliegenden Gemeinden
- Mitwirkung bei Pflege, Planung
und Gestaltung der Einrichtung Umweltgarten Neubiberg
- Förderung des Kontaktes
zu interessensverwandten Vereinen
- Pflege von sozialen Kontakten
der Bürgerinnen und Bürger Neubibergs und der
umliegenden Gemeinden im Umweltgarten Neubiberg
§3:
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung
- Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen
nur für die
Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei
Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf
durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt
werden.
§4: Erwerb der
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede
natürliche oder juristische Person des öffentlichen
oder Privaten Rechts werden, die
- die Grundsätze und die
Satzung des Vereins anerkennen.
- bereit ist den Zweck des Vereins
zu fördern.
- Der Verein hat ordentliche,
fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Die Beitrittserklärung ist
schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
entscheidet. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
§5: Erlöschen
der Mitgliedschaft
- Der Austritt eines Mitgliedes
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn es
den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht nachkommt. über den
Ausschluß aus dem Verein entscheidet auf Antrag des
Vorstandes
die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§6: Mitgliedsbeitrag
- Jedes Mitglied bestimmt seinen
Beitrag selbst. Eine Beitragsordnung die Mindestbeiträge
regelt wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt, jeweils mit
Wirkung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.
§7: Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- entfällt
- die Rechnungsprüfer
§8: Rechte und
Pflichten des Vorstandes
- Der Vorstand
besteht aus dem/der
Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der
Kassierer(in) und dem/der Schriftführer(in). Sie bilden den
Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Die
Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig.
- Die Amtszeit der
gewählten
Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur
Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied
während der Amtszeit aus, wird ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes von der
Mitgliederversammlung nachgewählt. Beschlüsse werden
mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden getroffen.
- Die
Beschlüsse sind
schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
-
Der Vorstand
führt die
Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,
soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
- Der
Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorstand gem. § 26 BGB
vertreten.
Der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2.
Vorsitzende und ein
weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
§9: Die
Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien
für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung.
- Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beratung über den
Stand
und die Planung der Arbeit
- Beschlußfassung
über die Entlastung des Vorstandes.
- Erlaß der
Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
- Beschlußfassung
über die
übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus
Aufgaben
seitens des Vereins.
- Beschlußfassung
über die änderung der Satzung und Auflösung
des Vereins.
- Bestellung eines
Rechnungsprüfers für das kommende
Geschäftsjahr.
- Ernennung von
Ehrenmitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 14
Tagen
vorher schriftlich einberufen. Sie tagt so oft es erforderlich ist,
mindestens einmal im Jahr. Jedes Mitglied kann die Ergänzung
der
Tagesordnung schriftlich, mit einer Frist von 7 Tagen vor der
Mitgliederversammlung, verlangen
- über die
Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.
§10: Der Beirat
-entfällt-
§11:
Rechnungsprüfung
- Die Rechnungsprüfer
kontrollieren die
Buchführung des Vereins zum Ende des Geschäftsjahres
und
berichten der Mitgliederversammlung.
§12:
Satzungsänderungen
- Über
Satzungsänderungen und die
Änderungen des Vereinszwecks entscheidet die
Mitgliederversammlung.
- Vorschläge zur
Satzungsänderungen und
Zweckänderungen, sind den Mitgliedern bis spätestens
14 Tage
vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
- Für die
Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
§13:
Auflösung
des Vereins
- Über die
Auflösung
des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Für eine
Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte
Vermögen an die Gemeinde Neubiberg und zwar mit der Auflage es
zum Zweck des Umweltschutzes zu verwenden.
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