(Stand 23.04.2008)


Präambel

Die Arbeit des Umweltgartenvereins Neubiberg beruht darauf, mit Hilfe der Bürgerinnen und Bürger, Vereine und Organisationen Neubibergs und der umliegenden Gemeinden den Umweltgarten als naturnahes Ökogelände zu erhalten. Den Besuchern sollen Kenntnisse über ökologische Zusammenhänge vermittelt und eine Vorstellung von der Vielfalt der heimischen Natur nahegebracht werden. Dieses ehrenamtliche Engagement von Bürgern für Bürger soll nachhaltig bewahrt und gefördert werden.


§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Umweltgartenverein Neubiberg".

  2. Er hat seinen Sitz in Neubiberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2: Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es den Erhalt des Umweltgartens Neubiberg, als Einrichtung zur Förderung des Verständnisses für Natur und Umwelt durch aktive Arbeitsleistung der Mitglieder und finanzielle Förderung im Einvernehmen mit der Gemeinde Neubiberg zu unterstützen.

  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:

    1. Durchführung umweltpädagogischer Maßnahmen (Führungen, Lehrgänge bzw. Kurse, Schulprojekte)
    2. Organisation von Aktionstagen unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Neubibergs und der umliegenden Gemeinden
    3. Mitwirkung bei Pflege, Planung und Gestaltung der Einrichtung Umweltgarten Neubiberg
    4. Förderung des Kontaktes zu interessensverwandten Vereinen
    5. Pflege von sozialen Kontakten der Bürgerinnen und Bürger Neubibergs und der umliegenden Gemeinden im Umweltgarten Neubiberg

§3: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder Privaten Rechts werden, die

    1. die Grundsätze und die Satzung des Vereins anerkennen.
    2. bereit ist den Zweck des Vereins zu fördern.

  2. Der Verein hat ordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§5: Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres.

  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. über den Ausschluß aus dem Verein entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§6: Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied bestimmt seinen Beitrag selbst. Eine Beitragsordnung die Mindestbeiträge regelt wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt, jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.

§7: Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
    3. entfällt
    4. die Rechnungsprüfer

§8: Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer(in) und dem/der Schriftführer(in). Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 

  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  3. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes von der Mitgliederversammlung nachgewählt. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden getroffen.

  4. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.

  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand gem. § 26 BGB vertreten. Der/die 1.  Vorsitzende oder  der/die 2. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

  7. §9: Die Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

    2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

      1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
      2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
      3. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes.
      4. Erlaß der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
      5. Beschlußfassung über die übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
      6. Beschlußfassung über die änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
      7. Bestellung eines Rechnungsprüfers für das kommende Geschäftsjahr.
      8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vorher schriftlich einberufen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich, mit einer Frist von 7 Tagen vor der Mitgliederversammlung, verlangen

    4. über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.

    §10: Der Beirat

    -entfällt-

    §11: Rechnungsprüfung

    1. Die Rechnungsprüfer kontrollieren die Buchführung des Vereins zum Ende des Geschäftsjahres und berichten der Mitgliederversammlung.

    §12: Satzungsänderungen

    1. Über Satzungsänderungen und die Änderungen des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung.

    2. Vorschläge zur Satzungsänderungen und Zweckänderungen, sind den Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

    3. Für die Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

    §13: Auflösung des Vereins

    1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

    2. Für eine Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Neubiberg und zwar mit der Auflage es zum Zweck des Umweltschutzes zu verwenden.





Die Satzung tritt mit ihrer Beschlußfassung vom 23.04 2008 in Kraft.

Neubiberg, den 23.04 2008

Der Vorstand


Letzte Aktualisierung: 29.08.2009